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   BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01   

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BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01 (https://dejure.org/2001,6321)
BayObLG, Entscheidung vom 25.09.2001 - 3Z BR 256/01 (https://dejure.org/2001,6321)
BayObLG, Entscheidung vom 25. September 2001 - 3Z BR 256/01 (https://dejure.org/2001,6321)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütung eines Berufsbetreuers bei besonderer Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte.

  • Judicialis

    BGB § 1836

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836
    Vergütung des Berufsbetreuers bei besonderer Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 652
  • FamRZ 2002, 847
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01
    Danach kommt den in § 1 Abs. 1 BVormVG festgelegten Stundensätzen für die Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter Richtlinienfunktion zu und darf der Tatrichter sie nur überschreiten, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebietet (BGHZ 145, 104; vgl. hierzu BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122/124).

    Die dahingehende Auslegung des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der insbesondere für eine Berücksichtigung der Sach- und Personalkosten des Betreuers kein Raum mehr ist (vgl. BGHZ 145, 104/113 f.), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG BtPrax 2000, 120/122 f. und 2000, 254/256; OLG Düsseldorf BtPrax 2000, 219/220; OLG Frankfurt a. Main FGPrax 2000, 147/148; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 72).

    Der Senat, auf dessen Vorlagebeschluss vom 15.12.1999 (BayObLGZ 1999, 375) der für ihn außer bei erneuter Vorlage bindende (§ 28 Abs. 2 FGG) Beschluss des BGH vom 31.8.2000 (BGHZ 145, 104) ergangen ist, sieht daher unter Hinweis auf die genannten Entscheidungen von einer weiteren Begründung ab.

  • BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1970/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Vergütung von

    Auszug aus BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01
    Die dahingehende Auslegung des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der insbesondere für eine Berücksichtigung der Sach- und Personalkosten des Betreuers kein Raum mehr ist (vgl. BGHZ 145, 104/113 f.), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG BtPrax 2000, 120/122 f. und 2000, 254/256; OLG Düsseldorf BtPrax 2000, 219/220; OLG Frankfurt a. Main FGPrax 2000, 147/148; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 72).

    Dies gilt für Rechtsanwälte als Betreuer nicht zuletzt auch deshalb, weil es ihnen § 1835 Abs. 3 BGB ermöglicht, bestimmte Tätigkeiten als Aufwendungen abzurechnen und hierdurch ihre Einkünfte aus der Betreuung zu ergänzen (vgl. BVerfG BtPrax 2000, 120/122 und 2000, 254/255 sowie FamRZ 2000, 1284/1285).

  • BayObLG, 15.12.1999 - 3Z BR 330/99

    Höhe des aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlenden Stundensatzes des

    Auszug aus BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01
    Der Senat, auf dessen Vorlagebeschluss vom 15.12.1999 (BayObLGZ 1999, 375) der für ihn außer bei erneuter Vorlage bindende (§ 28 Abs. 2 FGG) Beschluss des BGH vom 31.8.2000 (BGHZ 145, 104) ergangen ist, sieht daher unter Hinweis auf die genannten Entscheidungen von einer weiteren Begründung ab.

    Sie hält sich noch im Rahmen des dem Tatrichter insoweit eingeräumten Ermessens, das der Senat nur in engen Grenzen zu überprüfen hat (BayObLGZ 1999, 375/378 und 2000, 136/138).

  • BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01

    Härteausgleich bei der Vergütung für die Betreuung eines nicht mittellosen

    Auszug aus BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01
    Danach kommt den in § 1 Abs. 1 BVormVG festgelegten Stundensätzen für die Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter Richtlinienfunktion zu und darf der Tatrichter sie nur überschreiten, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebietet (BGHZ 145, 104; vgl. hierzu BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122/124).

    Der Tatrichter hat zwar bei der Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter in seine Erwägungen einzubeziehen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe es für den Betreuer eine besondere Härte bedeuten würde, die ab 1.1.1999 maßgeblichen Bemessungskriterien ohne Einschränkung anzuwenden (vgl. BayObLGZ 2001, 122).

  • BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/99

    Unzulässige Richtervorlagen zur Vergütung von Verfahrenspflegern nach FGG

    Auszug aus BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01
    Dies gilt für Rechtsanwälte als Betreuer nicht zuletzt auch deshalb, weil es ihnen § 1835 Abs. 3 BGB ermöglicht, bestimmte Tätigkeiten als Aufwendungen abzurechnen und hierdurch ihre Einkünfte aus der Betreuung zu ergänzen (vgl. BVerfG BtPrax 2000, 120/122 und 2000, 254/255 sowie FamRZ 2000, 1284/1285).
  • OLG Karlsruhe, 15.11.2000 - 11 Wx 88/00

    Vergütung des Berufsbetreuers - Rechtsanwalt - Stundensätze - Anwaltsgebühren

    Auszug aus BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01
    Die dahingehende Auslegung des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der insbesondere für eine Berücksichtigung der Sach- und Personalkosten des Betreuers kein Raum mehr ist (vgl. BGHZ 145, 104/113 f.), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG BtPrax 2000, 120/122 f. und 2000, 254/256; OLG Düsseldorf BtPrax 2000, 219/220; OLG Frankfurt a. Main FGPrax 2000, 147/148; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 72).
  • BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 78/00

    Erhöhter Stundensatz für Betreuer

    Auszug aus BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01
    Sie hält sich noch im Rahmen des dem Tatrichter insoweit eingeräumten Ermessens, das der Senat nur in engen Grenzen zu überprüfen hat (BayObLGZ 1999, 375/378 und 2000, 136/138).
  • BayObLG, 08.11.2000 - 3Z BR 22/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01
    Danach kommt den in § 1 Abs. 1 BVormVG festgelegten Stundensätzen für die Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter Richtlinienfunktion zu und darf der Tatrichter sie nur überschreiten, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebietet (BGHZ 145, 104; vgl. hierzu BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122/124).
  • OLG Frankfurt, 22.05.2000 - 20 W 152/00
    Auszug aus BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01
    Die dahingehende Auslegung des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der insbesondere für eine Berücksichtigung der Sach- und Personalkosten des Betreuers kein Raum mehr ist (vgl. BGHZ 145, 104/113 f.), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG BtPrax 2000, 120/122 f. und 2000, 254/256; OLG Düsseldorf BtPrax 2000, 219/220; OLG Frankfurt a. Main FGPrax 2000, 147/148; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 72).
  • OLG Düsseldorf, 20.06.2000 - 25 Wx 62/99

    Auf das Vermögen kommt es nicht an

    Auszug aus BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01
    Die dahingehende Auslegung des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der insbesondere für eine Berücksichtigung der Sach- und Personalkosten des Betreuers kein Raum mehr ist (vgl. BGHZ 145, 104/113 f.), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG BtPrax 2000, 120/122 f. und 2000, 254/256; OLG Düsseldorf BtPrax 2000, 219/220; OLG Frankfurt a. Main FGPrax 2000, 147/148; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 72).
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